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   BVerwG, 28.10.1980 - 1 WB 139.79   

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https://dejure.org/1980,1545
BVerwG, 28.10.1980 - 1 WB 139.79 (https://dejure.org/1980,1545)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.1980 - 1 WB 139.79 (https://dejure.org/1980,1545)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 1980 - 1 WB 139.79 (https://dejure.org/1980,1545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zustellung von Schriftstücken an einen Soldaten der Bundeswehr - Nichtvorliegen eines Zustellungsmangels bei Fehlen des Datums der Aushändigung auf dem Schriftstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WBO § 12 Abs. 1 S. 3; WDO § 82 Abs. 2 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BVerwGE 73, 87
  • BVerwGE 73, 89
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1980 - 1 WB 139.79
    Nur alternativ ist für andere Zustellungsarten das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) anzuwenden (BVerfGE 28, 243, 255 f).
  • GemSOGB, 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1980 - 1 WB 139.79
    Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß auch bei einer nach § 82 WDO bzw. § 12 WBO zu bewirkenden Zustellung § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG anzuwenden wäre, wäre eine Aushändigung des Schriftstücks ohne den genannten Vermerk eine wirksame Zustellung (vgl. gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshofe des Bundes in BGHZ 67, 355 [BGH 09.11.1976 - GmS-OGB - 2/75]).
  • BVerwG, 12.07.1978 - 1 WB 283.77

    Unterhalt einer funktionstüchtigen Bundeswehr - Sanitätsoffizier -

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1980 - 1 WB 139.79
    Über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit haben die Wehrdienstgerichte zu entscheiden (Anschluß BVerwG, I WB 283.77 u 1 WB 13/78, Bes 12.07.1978 = BVerwGE 63, 99).
  • BVerwG, 25.07.1984 - 2 WBW 1.84

    Rechtsmittel

    In dem Wiederaufnahmeverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der Beratung vom 25. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner Oberstleutnant Hildebrandt, Hauptmann Augst als ehrenamtliche Richter, auf den Antrag vom 28. Mai 1984 auf Wiederaufnahme des Wehrbeschwerdeverfahrens 1 WB 139/79 beschlossen :.

    Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts wies den Antrag durchBeschluß vom 28. Oktober 1980 - 1 WB 139/79 - (BVerwGE 73, 87) insoweit mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurück.

    Unter dem 28. Mai 1984 hat er die Wiederaufnahme des Verfahrens 1 WB 139/79 beantragt.

    Das Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 70.82 - hat aber keine Entscheidung aufgehoben, die Grundlage des Beschlussesvom 28. Oktober 1980 - 1 WB 139/79 - war, und es erging Jahre später als dieser Beschluß, so daß es schon rein zeitlich gesehen den Anforderungen des § 580 Nr. 7 ZPO nicht genügt, ganz abgesehen davon, daß es nicht geeignet gewesen wäre, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen, da auch dort der Kläger unterlegen ist.

  • BVerwG, 03.05.1984 - 1 WB 10.83

    Privatärztliche Nebentätigkeit - Ärztliche Tätigkeit - Medizinisches Institut der

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1980 - 1 WB 139/79 - (BVerwGE 73, 87) das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung , daß eine auf Weisung ausgeübte, in jedem Falle dienstliche Tätigkeit (nämlich im Prüfungsausschuß MKL-Rad) eine vom Dienstherrn zu vergütende Nebentätigkeit im Sinne des § 20 SG sei, unter anderem mit der Begründung verneint, die Frage, ob die betreffende Tätigkeit zulässigerweise abverlangt werde, sei nicht streitig, für die vom Verwaltungsgericht (in einem damals bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren) zu entscheidende Frage des Bestehens eines Vergütungsanspruchs gegen den Dienstherrn aber sei das Vorliegen einer Nebentätigkeit lediglich Tatbestandsmerkmal, das vom betreffenden Verwaltungsgericht in eigener Zuständigkeit festgestellt werden könne.

    Insoweit hätte der Antragsteller im Falle seines Obsiegens mit seinem Verpflichtungsbegehren im übrigen von vornherein kein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des BMVg, weil er für die Vergangenheit allenfalls eine Nachforderung des BMVg zu gewärtigen hätte, über die im Rechtsweg des § 59 Abs. 1 und 2 SG zu entscheiden wäre und welcher er dort, dann nach den Grundsätzen von BVerwGE 73, 87, alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen entgegenhalten könnte.

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 WB 35.14

    Nebentätigkeit; Ausübung während der Dienstzeit; Inanspruchnahme von

    Für Rechtsstreitigkeiten von Soldaten um die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, weil der Antragsteller die Verletzung eines Rechts, das im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 - nämlich in § 20 SG - geregelt ist, geltend machen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 und 7.12 - BVerwGE 145, 24 Rn. 27; ebenso zuvor z.B. Beschlüsse vom 28. Oktober 1980 - 1 WB 139.79 - BVerwGE 73, 87 und vom 3. Mai 1984 - 1 WB 10.83 - NZWehrr 1985, 25 ).
  • BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 70.82

    Entsprechende Anwendbarkeit der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) im Bereich

    Die Wehrdienstgerichte sind zwar für die Entscheidung zuständig, ob ein Soldat gegen den Willen seines Vorgesetzten eine Nebentätigkeit ausüben darf oder ob er gegen seinen Willen eine bestimmte Nebentätigkeit wahrnehmen muß (§ 17 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung vom 11. September 1972, BGBl. I S. 1737 - WBO -), sie sind jedoch nach § 17 Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung des Soldaten (Soldatengesetz) in der Fassung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273) - SG - nicht zur Entscheidung der Frage berufen, ob dem Soldaten für diese Tätigkeit neben den Dienstbezügen eine besondere Vergütung zusteht (BVerwGE 73, 87 f.;Beschluß vom 14. November 1983 - 1 WB 128/83 -).
  • BVerwG, 21.01.1981 - 1 WB 161.77

    Zurückweisung der Erinnerung wegen nicht bestehender Möglichkeit der Feststellung

    Da nach der Erledigung einer Erinnerung eine Entscheidung in der Form der Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit der Erinnerung angegriffenen Verhaltensweisen nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 1 WB 139/79) ist die Erinnerung als unzulässig zurückzuweisen.
  • BVerwG, 10.07.1984 - 2 WBW 1.84

    Rechtsmittel

    Unter dem 28. Mai 1984 hat der Antragsteller die Wiederaufnahme des durch Beschluß des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1980 geschlossenen Verfahrens 1 WB 139/79 beantragt.
  • BVerwG, 22.07.1999 - 1 WB 7.99

    Voraussetzungen eines Anspruchs eines Soldaten auf Erstattung von unnötigen

    Dies ist bei der Zustellung von Beschwerdebescheiden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO (vgl. dazu Beschluß vom 28. Oktober 1980 - BVerwG 1 WB 139.79 - <BVerwGE 73, 89>) nicht der Fall.
  • BVerwG, 02.04.1984 - 1 WB 22.84

    Annahme der Verletzung einer Fürsorgepflicht nach dem Soldatengesetz (SG)

    Die Angaben des Antragstellers über die Verfahrensweise der SDL bei der Bearbeitung seines Weiterverpf1ichtungsantrags und die Stellungnahme seines Staffelchefs zu diesem Antrag sind unselbständige Begründungselemente des die Weiterverpflichtung betreffenden Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung (vgl. BVerwGE 46, 149 [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73]; 63, 246, [BVerwG 28.06.1979 - 1 D 51/78]Leitsatz; 73, 87, 3. Leitsatz).
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